Satzung

Stand: 28. April 2007

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gliederung
§ 3 Mittel
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Versammlungen
§ 8 Stimmrecht
§ 9 Jahreshauptversammlung
§ 10 Vorstand und Beirat
§ 11 Aufgaben des Kassenwarts
§ 12 Referenten für den männl. und weibl. Sportbetrieb im Erwachsenenbereich und das Lehr- und Prüfungswesen
§ 13 Kampfrichterreferent für Judo
§ 14 Pressewart
§ 15 Jugendreferenten
§ 16 Leiter der Budo-Sektionen
§ 17 Rechtsangelegenheiten / Rechtsauschuss
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Auflösung
§ 20 Geschäftsjahr
§ 21 Sprachform
§ 22 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz
(1)Der Landesverband führt den Namen "Hamburger Judo - Verband e. V.", Fachverband für Budosportarten (HJV); er wurde am 03.10.1949 gegründet.
(2)Der Verband hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Zweck und Gliederung
Der HJV bezweckt Hamburger Budo-Vereine bzw. Budoabteilungen allgemeiner Sportvereine, einschließlich ihrer Jugend, zusammenzuschließen und die Budosportarten als Körper- und Geisteskultur zu pflegen und den Wettkampf-, Breiten- sowie die Freizeitsportgestaltung zu fördern; andere Ziele sind ausgeschlossen.
Der HJV verhält sich weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
§ 3 Mittel
(1)Als Mittel zur Erreichung des in § 2 genannten Zwecks dienen: Vermittlung und Förderung des Budo-Unterrichts, Förderung von Sportbegegnungen mit anderen Verbänden und Vereinen in Form von z. B. Meisterschafts-, Freundschafts- und sonstigen Wettkämpfen, Werbung in den Medien und durch Vorführungen.
(2)Der HJV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des HJV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)Das Vermögen des Verbandes darf nur zu sportlichen und kulturellen Zwecken im Sinne des Amateurgedankens verwendet werden. Der Begriff des Amateurs wird durch die Amateurregel des Deutschen Judo-Bundes e.V., Fachverband für Budo-Sportarten, festgelegt.
(4)Im Bereich des HJV ist die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport verboten und das Doping mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien des DOSB zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung, die Bestandteil dieser Satzung sind, werden im Bereich des DJB innerhalb und außerhalb der Wettkämpfe Dopingkontrollen durchgeführt. Verstöße gegen die Dopingbestimmungen können bei Sportlerinnen und Sportlern zur Startsperre bei internationalen und nationalen Wettkämpfen und Meisterschaften sowie zum Arbeits- und Funktionsverbot bei Trainerinnen / Trainern und Funktionärinnen/Funktionären führen. Näheres regelt die Rechtsordnung des HJV.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1)Ordentliches Mitglied im HJV kann jeder einem Landessportbund e. V. angeschlossene eingetragene Verein bzw. Fachabteilung eines eingetragenen Sportvereins, (nachfolgend ebenfalls Verein genannt) werden, der / die eine Budo-Sportart betreibt.
(2)Mitglied mit besonderer Aufgabenstellung sind solche Vereine oder Sektionen, deren:
  • Tätigkeit im sportlichem Bereich liegen und die über Untergliederung in mindestens 4 Vereinen verfügen,
  • Ziele und Aufgaben nicht im Widerspruch zur Satzung und zu den Ordnungen des HJV und DJB stehen,
  • und sich selbständig verwalten
Die besonderen Aufgaben sind vertraglich zu regeln.
(3)Außerordentliches Mitglied können Gruppen und Schulen werden, die Budo-Sportarten betreiben.
(4)Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder
(5)Der HJV ist Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB) und im Deutschen Judo-Bund e.V. (DJB).
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Zur Aufnahme in den HJV ist ein schriftlicher Antrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten; die Mindestmitgliederzahl zur Aufnahme beträgt 25 Budoka, deren Sportart vom HJV betreut wird. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand gem. § 10.2. Der Antrag kann vom Vorstand gem. § 10.2 ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der geschäftsführende Vorstand unterrichtet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme bzw. über die Ablehnung. Wird über den Entscheid des Vorstandes Einspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ablehnungsbeschluss über die Aufnahme ist einem Ausschluss gleichzusetzen.
(2)Für die Aufnahme der Mitglieder nach § 4 (2), (3) gilt Absatz (1) sinngemäß. Bei Budo-Schulen erfolgt die Aufnahme nach der "Ordnung für Budo-Schulen".
(3)Verdienstvolle Förderer der Budo-Sportarten können auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4)Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monat.
(5)Die Mitgliedschaft endet durch Erlöschen des Mitgliedsvereins (bzw. durch Auflösen der Fachabteilung für Budo-Sport), durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem geschäftsführenden Vorstand drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
(6)Bei Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss, Rückgabe der Ehrenurkunde oder Tod.
(7)Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes, schwerer Schädigung des Zwecks oder des Ansehens des HJV oder erheblichem, trotz Anmahnung nicht abgedeckten Beitragsrückstandes kann auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden. Sobald ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes vorliegt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand darüber, ob die Rechte des Mitgliedes, dessen Ausschluss verlangt wird, ruhen. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand gem. § 10.2. Der Rechtsausschuss hat innerhalb von 6 Wochen nach Eingang eines Widerspruchs, der innerhalb 4 Wochen nach Bekanntgabe beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen ist, über diesen zu entscheiden.
(8)Im Falle des Ausschlusses endet die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Vereins mit dem Ende des Kalenderjahres. Im übrigen erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, unbeschadet der Verpflichtung zur Bezahlung etwa noch bestehender Beitragsrückstände, anderer Verpflichtungen und der Wiedergutmachung eines etwa verursachten Schadens. Ein ausscheidendes Mitglied hat kein Anrecht auf das Vermögen des HJV oder Teile hiervon.
§ 6 Beiträge
(1)Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages für das folgende Kalenderjahr fest. Bemessungsgrundlage für den Beitrag ist die vom Mitgliedsverein gemeldete Anzahl Budoka. Es ist ein Beitrag für mindestens 25 Budoka zu entrichten. Geplante Beitragsveränderungen sind in einer Mitgliederversammlung vor Beginn des neuen Kalenderjahres zu beschließen.
(2)Die Jahresbeiträge sind fällig: bis 31.03. des Jahres die erste Hälfte, bis 30.06. d. J. die zweite Hälfte.
(3)Mitglieder nach § 4 (4) sind beitragsfrei.
(4)Die Beiträge der Mitglieder gem. § 4 (2) und (3) setzt analog zu Absatz (1) die Mitgliederversammlung fest. Bemessungsgrundlage ist der Beitrag gem. § 6 (1) ohne DJB-Anteil.
§ 7 Versammlungen
(1)Zur Erledigung der Angelegenheiten des HJV werden Mitgliederversammlungen, insbesondere die Jahreshauptversammlung abgehalten.
(2)Der geschäftsführende Vorstand, der Rechtsausschuss gem. § 17 oder die Kassenprüfer gem. § 18 können jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des HJV es erfordert oder wenn die Einberufung von 12 % der Mitglieder i. S. v. § 4 (1) schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragseingang durchgeführt werden.
(3)Der HJV kann seine Einladungen, Berichte, Protokolle u.ä., die schriftlich zu erfolgen haben, auf elektronischem Weg (z.B. e-mail) und durch Information auf der Homepage des HJV bekannt machen. Auf Antrag erfolgt die Zustellung auf dem Postweg.
(4)Zu den Versammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden; dieser hat sie innerhalb einer Woche an die Mitglieder schriftlich weiterzugeben. Eine Ausnahme hiervon bilden Anträge, die erst während der Versammlung gestellt werden, wenn deren Behandlung unaufschiebbar ist (Dringlichkeitsanträge) und von wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmen befürwortet wird.
(5)Über einen Antrag kann im Laufe einer Versammlung nur einmal abgestimmt werden, es sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist. Gegen Formfehler muss in der selben Versammlung oder mindestens vor Beginn der nächsten Versammlung Einspruch erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, sind die Beschlüsse rechtskräftig.
(6)Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Die Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von 2 Monaten nach der Versammlung zuzustellen. Einsprüche gegen die Fassung des Protokolls sind innerhalb von einem Monat nach Zustellung beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Stimmrecht
(1)Bei Versammlungen des HJV hat jedes ordentliche Mitglied
  • bis 25 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 1 Stimme,
  • bis 100 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 2 Stimmen,
  • bis 300 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 3 Stimmen,
  • bis 500 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 4 Stimmen,
  • je weitere 100 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder eine weitere Stimme.
(2)Der Vorstand hat bei allen Abstimmungen - ausgenommen Vorstandswahlen - 1 Stimme.
(3)Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung haben:
  • bis 100 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 1 Stimme,
  • bis 200 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 2 Stimmen,
  • bis 400 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder 3 Stimmen,
  • je weitere 200 dem HJV gemeldete Vereinsmitglieder eine weitere Stimme.
(4)Ehrenmitglieder gem. § 4 (4) haben 1 Stimme.
(5)Ein Vertreter der HJV-Jugend hat 1 Stimme.
(6)Das Stimmrecht eines Vereinsvertreters ist durch Vorlage einer Vollmacht des Vorstandes gem. § 26 BGB des betr. Vereins nachzuweisen; bei Wechsel in der Person ist ein neuer Nachweis vorzulegen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die gem. § 6 keinen Beitragsrückstand haben.
(7)Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht von einem Mitglied geheime Abstimmung verlangt wird.
(8)Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmen gefasst, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(9)Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.
(10)Alle Stimmrechte sind nicht übertragbar.
§ 9 Jahreshauptversammlung
(1)In den ersten 4 Monaten eines jeden Jahres findet die Hauptversammlung statt.
(2)Die Tagesordnung sollte mindestens enthalten:
  1. Festlegung der Anwesenheit und der Stimmberechtigung
  2. Entgegennahme des Jahres- u. Geschäftsberichts der in § 10 aufgeführten Vorstandsmitglieder
  3. Bericht der Kassenprüfer über Kassenführung, Rechnungsabschluss und Vermö-genswerte
  4. Wahl eines Versammlungsleiters für die Ziff. 5 oder 6 dieser Tagesordnung
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Rechtsausschusses nach Ablauf der Amtszeit
  7. Festsetzung der Beiträge
  8. Haushaltsplan
  9. Anträge
(3)Für die Verhandlung und Beschlußfassung von Punkt 5 und 6 wird ein Versammlungsleiter gewählt, der nicht dem Vorstand angehört.
(4)Der Vorstand, die Kassenprüfer und der Rechtsausschuss werden auf Antrag geheim und für jedes Amt gesondert gewählt.
(5)Bei allen Wahlen nach Ziff. 6 entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erreicht haben.
(6)Zur Wahl stehende Kandidaten müssen Mitglied eines dem HJV angeschlossenen Vereins (§ 4) sein.
§ 10 Vorstand und Beirat
10.1Geschäftsführender Vorstand
10.1.1Der geschäftsführende Vorstand, zugleich gesetzlicher Vertreter des HJV gem. § 26 BGB, sind:
der Vorsitzende, zugl. Geschäftsführer, der stellv. Vorsitzende und der Kassenwart.
Diese Positionen können nicht in Personalunion ausgeübt werden.
10.1.2Der Vorsitzende oder sein Vertreter sind jeder für sich berechtigt, den Verband gegenüber Dritten außergerichtlich zu vertreten; der Kassenwart nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Im Innenverhältnis ist der stellv. Vorsitzende nur dann allein zur Vertretung berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
10.2Vorstand
10.2.1Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Vertreter, übernimmt die Einberufung und die Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
10.2.2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
10.2.3Der Vorstand besteht aus:
  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem / den Ehrenvorsitzenden
  3. dem Sportreferenten für Judo
  4. dem Jugendreferenten männlicher Bereich
  5. dem Lehr- und Prüfungsreferenten
  6. dem Frauenreferenten
  7. dem Kampfrichterreferenten
  8. dem Pressereferenten
  9. dem stellv. Kassenwart
  10. den Vorsitzenden der Sektionen, die wenigstens 100 Mitglieder gemeldet haben
  11. dem Jugendreferenten weiblicher Bereich
10.3Beirat
10.3.1Um die Belange der Bezirksleiter und die der Sektionen, die weniger als 100 Mitglieder haben, in der Vorstandsarbeit zur Geltung zu bringen, wird ein Beirat gebildet.
10.3.2Der Beirat besteht aus:
  1. dem Bezirksleiter Nord,
  2. dem Bezirksleiter Ost,
  3. dem Bezirksleiter Süd,
  4. dem Bezirksleiter West,
  5. den Vorsitzenden der Sektionen mit weniger als 100 Mitgliedern
10.3.3Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitglieder des Beirates zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn deren Belange erörtert werden sollen. Er kann auch den gesamten Beirat zu Vorstandssitzungen hinzuziehen.
10.4Wahl des Vorstandes
10.4.1Der Vorstand gem. § 10.2.3 Nrn. 1, 3 - 8, 11 wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
10.4.2Auf Antrag können der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auch vorher neu gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
10.4.3Um zu verhindern, dass im HJV bei Neuwahlen der gesamte Vorstand wechselt, wird pe-riodisch alle 4 Jahre gewählt:
  1. der Vorsitzende
  2. der Sportreferent für Judo
  3. der Jugendreferent männlicher Bereich
  4. der Frauenreferent
  5. der Kampfrichterreferent für Judo
10.4.4Alle 4 Jahre - um 2 Jahre versetzt - werden gewählt:
  1. der stellv. Vorsitzende
  2. der Kassenwart
  3. der Lehr- u. Prüfungsreferent
  4. der Pressereferent
  5. der Jugendreferent weiblicher Bereich
10.4.5Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, beruft der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Dieses wird befristet für das ausscheidende Vorstandsmitglied in dessen Wahlzyklus hineingewählt.
10.4.6Der Beirat (1. - 4.) wird auf 4 Jahre von den Vereinsvertretern der jeweiligen Bezirke gewählt.
10.5Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die ein Gericht oder eine Behörde verlangen, selbst vorzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand kann, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, Ordnungen verabschieden und bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft setzen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über diese Ordnungen. Sie werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
§ 11 Aufgaben des Kassenwarts
(1)Der Kassenwart erledigt die Geldangelegenheiten des HJV, zieht Beiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch. Hierzu gehört auch das Verzeichnis evtl. vorhandener Vermögenswerte. Näheres regelt die Kassenordnung.
(2)Der Kassenwart kann bei Bedarf mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einen Vertreter bestellen.
§ 12 Referenten für den männl. und weibl. Sportbetrieb im Erwachsenenbereich und das Lehr- und Prüfungswesen
(1)Die Referenten für Judo für den männl. und weibl. Sportbetrieb im Erwachsenenbereich haben dafür zu sorgen, dass der Sportbetrieb in ihrem Bereich für den HJV in zweckmäßiger Weise durchgeführt wird und der HJV bei Sportveranstaltungen nach außen hin in sportlicher und würdiger Form vertreten wird.
(2)Der Referent für das Lehr- und Prüfungswesen (Lehrwart) sorgt für den Lehr- u. Prüfungsbetrieb im HJV.
(3)Die jeweiligen Referenten arbeiten eng mit den Vorsitzenden oder Leitern der Sektionen zur Erstellung des Terminplans für sportliche Begegnungen zusammen.
(4)Sie können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einen Vertreter bestellen.
§ 13 Kampfrichterreferent für Judo
(1)Der Kampfrichterreferent organisiert den Kampfrichtereinsatz sowie die Aus- u. Fortbildung der Kampfrichter.
(2)Der Kampfrichterreferent kann mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes einen Vertreter bestellen.
§ 14 Pressereferent
(1)Der Pressereferent sorgt für die publizistische Verbreitung der Budo-Sportarten.
(2)Er kann sich mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes Vertreter bestellen.
§ 15 Jugendreferenten
(1)Dem Jugendreferenten obliegt die sportliche und kulturelle Betreuung der männl. und weibl. jugendlichen Budoka im HJV, die Durchführung von Lehrgängen zur Weiterbildung der Jugendlichen und die Veranstaltung von Jugendkämpfen.
(2)Näheres regelt eine Jugendordnung, die nur mit Zustimmung einer gesonderten Versammlung der Jugendvertreter der Vereine (einfache Stimmenmehrheit) erlassen werden kann; sie bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung des HJV.
(3)Die Jugendreferenten werden auf der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Jahreshauptversammlung.
§ 16 Leiter der Budo-Sektionen
(1)Die Sektionsvorsitzenden der einzelnen Budo-Sportarten werden auf Sektionsversammlungen gewählt und vom Vorstand im Sinne des § 10.2 der Satzung bestätigt.
(2)Die Sektionen können sich einen Vorstand wählen. Die Vorsitzenden der Sektionen haben alle mit der Betreuung ihrer Budo-Sportart zusammenhängenden Aufgaben selbständig zu erledigen. Hierzu gehört auch der Erlass von Sportordnungen, die nach Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand in Kraft treten.
(3)Sie sind verpflichtet, ihre Veranstaltungen zum Zwecke eines gemeinsamen Terminkalenders dem Sportreferenten (m + w) bzw. dem Lehrreferenten zur Abstimmung zu melden.
(4)Zum Jahresabschluss, rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung, muss ein Kassenbericht mit den erforderlichen Unterlagen den Kassenprüfern des HJV zwecks Prüfung der Sektionskasse zugestellt werden, sofern eine Sektionskasse geführt wird. Der geprüfte Kassenbericht wird dem Kassenwart übergeben.
§ 17 Rechtsangelegenheiten / Rechtsauschuss
(1)Die Mitgliederversammlung erlässt zur Regelung von Rechtsangelegenheiten im HJV eine Rechtsordnung und wählt alle 4 Jahre einen Rechtsausschuss, der grundsätzlich für alle Streitfälle im HJV zuständig ist, insbesondere für Verstöße gegen das Verbot in § 3 (4) in der Satzung sowie bei Verstößen gegen sonstige Bestimmungen des HJV soweit keine besonderen Zuständigkeiten geregelt sind.
(2)Der Rechtsausschuss besteht aus dem / der Vorsitzenden und vier Beisitzern / -innen, die nicht Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und Gesamtvorstandes sein dürfen.
Der Rechtsausschuss ist die Berufungsinstanz des HJV gegen Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes. Er fasst seine Beschlüsse unabhängig und hat dabei die Satzung, die Rechtsordnung und sonstige Bestimmungen des HJV zugrunde zu legen.
(3)Die Mitglieder des HJV sowie die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder und die Gesamtvorstandsmitglieder sind verpflichtet, alle Streitfälle, die mit der sportlichen Betätigung, einer Verbandstätigkeit oder Verbandsangelegenheit in Zusammenhang stehen, dem Rechtsausschuss zur Beilegung bzw. Entscheidung vorzulegen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist vorher ausgeschlossen.
(4)Zur Anrufung des Rechtsausschusses sind berechtigt:
  • jedes Mitglied des HJV (Vereine / Abteilungen)
  • der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand des HJV
  • jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied und Gesamtvorstandsmitglied des HJV
  • jedes Mitglied der HJV-Mitglieder gem. § 4.
(5)Der Rechtsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit folgende Ahndungen aussprechen:
 gegen Athleten:
  • Verweis
  • Lehrtätigkeitsbeschränkung / -verbot
  • Startverbot
  • Hausverbot

gegen Funktionsträger:
  • Verweis
  • Lehrtätigkeitsbeschränkung / -verbot
  • Hausverbot
  • Amtsausübungssperre
  • Amtsenthebung

gegen alle Mitglieder:
  • Verweis
  • Ruheverfügung von Mitgliedsrechten
  • Veranstaltungssperre
(6)Die Aufgaben des Rechtsausschusses ergeben sich aus der Rechtsordnung
§ 18 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben das Recht, auch innerhalb des Geschäftsjahres den Kassenwart zur Vorlage der Kassenbücher, Belege und Bestände aufzufordern und sich von deren ordnungsgemäßer Führung und der Führung des Inventarverzeichnisses zu überzeugen.
Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem Vorsitzenden, und sofern sie wesentlich sind, der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
§ 19 Auflösung
(1)Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung beschließen. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Stimmberechtigten bei geheimer Abstimmung erforderlich.
(2)Das Vermögen des Verbandes wird dann mit Genehmigung des Finanzamtes auf den HSB übertragen, mit der Auflage, es zur Förderung der Budo-Sportarten zu verwenden.
§ 20 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Sprachform
Die in dieser Satzung in der männlichen Form verwendeten Bezeichnungen / Formulierungen gel-ten ebenso für Frauen.
§ 22 Inkrafttreten
Die anlässlich der Mitgliederversammlung am 28. April 2007 beschlossenen Satzungsänderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft vorbehaltlich der Zustimmung des Vereinsregisters beim Amtsgericht.