Kampfrichterordnung

Stand: 12.04.97

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeines
§ 2 Landeskampfrichterobmann (LKRO)
§ 3 Ausbildung und Lizenzierung der Kampfrichter
§ 4 Gültigkeit der Lizenz
§ 5 Einsatz von Kampfrichtern
§ 6 Oberstes Kampfgericht und Kompetenz der Kampfrichter
§ 7 Kleiderordnung
§ 8 Spesen
§ 9 Sonstiges
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Allgemeines

Die Kampfrichterordnung regelt das Kampfrichterwesen innerhalb des Landesverbandes.
Es gelten die sportlichen Regeln der IJF sowie deren Auslegungen durch den DJB in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Landeskampfrichterobmann (LKRO)

Der LKRO ist für das Kampfrichterwesen zuständig und verantwortlich.
Er kann an allen Lehrgängen und Veranstaltungen, die das Kampfrichterwesen betreffen, teilnehmen, diese leiten.

Er ist für die Aus- und Fortbildung der Kampfrichter im HJV und für den Kampfrichtereinsatz auf Landesebenezuständig.

Der LKRO sollte ein erfahrener Kampfrichter sein und das Vertrauen der Kampfrichter im Landesverband besitzen. Als KRO ist ein Kampfrichter vorzusehen, der mindestens die Gruppen-KR-Lizenz besitzt.

Er wird satzungsgemäß von der Mitgliederversammlung des HJV gewählt.

Der LKRO kann einen Stellvertreter benennen, der vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt wird.

§ 3 Ausbildung und Lizenzierung der Kampfrichter

3.1. Landeslehrgänge B

3.1.1. Neuerwerb der Landeskampfrichterlizenz B

Für den Neuerwerb der Landeslizenz B werden zwei Tageslehrgänge (ca. je 6 UE) im Abstand von i.d.R. zwei Wochen angeboten, an denen in Folge teilzunehmen ist.
Die Voraussetzung für die Teilnahme an dem Lehrgang `TEIL II´ ist der Besuch des Lehrgangs `TEIL I´, der nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf.

Die Lehrgänge beinhalten mind. den folgenden Themenkreis:

TEIL I

-Regelkunde
-Verhalten und Aufgaben des Kampfrichters
-Technikbeurteilung (Video)
-Listenführung

TEIL II

-Klärung auftretender Fragen
-Technikbeurteilung (Video)
-Ordnungen/Bestimmungen des DJB und HJV
-theoretische/mündliche Prüfung

Landeskampfrichter C müssen für ihre Lizenzneuerwerb nur an dem Kampfrichterlehrgang `TEIL I´ teilnehmen. `TEIL II´ ist nicht vorgesehen.

Der Kampfrichterlehrgang `Neuerwerb TEIL I und Teil II´ (Abschnitt 3.1.1.) kann ebenfalls als Vorbereitungslehrgang für die Zulassung zur Danprüfung, zur Erlangung anderer Lizenzen und zur Information für Kämpfer und Übungsleiter genutzt werden.

3.1.2. Verlängerung der Landeskampfrichterlizenz B

Für die Verlängerung der Lizenz wird ein Tageslehrgang (ca. 6 UE) mit mind. dem folgenden Themenkreis angeboten :

-Themen aus Teil I und II (§3.1.1)
-Regeländerung, Ausführungsrichtlinien
-Wettkampfbezogene Technikschulung
-Wissensüberprüfung

3.1.3. Durchführung der Lehrgänge

Die in den Abschnitten 3.1.1. und 3.1.2. aufgeführten Lehrgänge werden einmal im Jahr oder nach Bedarf durchgeführt.

3.2. Landeslehrgang A
Für die Verlängerung und den Neuerwerb der Landeslizenz A wird ein Wochenendlehrgang (ca. 12 UE) pro Jahr mit mind. dem folgenden Themenkreis angeboten:

-Regeländerung, Ausführungsrichtlinien
-Technikbeurteilung (Video)
-Wettkampfbezogene Technikschulung
-Wissensüberprüfung

3.3. Lehrgangsdurchführung

3.3.1. Organisation

Die Organisation der Lehrgänge obliegt dem KRO in Zusammenarbeit mit den eingesetzten Referenten.

3.3.2. Referenten

Die Referenten der Lehrgänge werden durch den KRO berufen.

3.3.3. Finanzierung der Lehrgänge

Die Kosten (Referenten, Dojo etc.) für die Durchführung der Landeslehrgänge werden vom HJV getragen.

Bei allen Lehrgängen (Landes A, B + C, Bundes A + B und höhere Ebene) hat der Teilnehmer die Lehrgangsgebühr zu entrichten, die für das gesamte Kalenderjahr durch den LKRO festgelegt wird

Die Mindestteilnehmerzahl bei den einzelnen Lehrgängen sollte 10 Personen nicht unterschreiten. Die Durchführung eines Lehrgangs mit weniger Teilnehmern ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und notwendiger Erfordernisse möglich.

3.4. Prüfungsrichtlinien für Kampfrichter

3.4.1. Landeskampfrichter C

Mindestgraduierung 3. Kyu. Mindestalter 15 Jahre.
Nach Teilnahme am Vorbereitungslehrgang `TEIL I´ erfolgt die Lizenzierung als Landeskampfrichter C.

3.4.2. Landeskampfrichter B

Mindestgraduierung 2. Kyu, Mindestalter 16 Jahre.
Die Zulassung zu den beiden Vorbereitungslehrgängen erfolgt durch den LKRO.
Nach beiden bestandenen Vorbereitungslehrgängen ist der KR-Anwärter zur praktischen Prüfung zugelassen. Die praktische Prüfung erfolgt bei einer Meisterschaft, die vom LKRO festgelegt wird. Nach bestandener Prüfung wird die Lizenz erteilt.

3.4.3. Landeskampfrichter A

Mindestgraduierung 1. Kyu, Mindestalter 17 Jahre.
Es müssen i.d.R. zehn Einsätze bei Landes- oder vergleichbaren Veranstaltungen anhand der Eintragungen im KR-Paß nachgewiesen werden. Die Zulassung zur Höherstufung erfolgt durch den LKRO. Die theoretische/mündliche Prüfung erfolgt im Rahmen eines Landeskampfrichterlehrganges, die praktische Prüfung bei einer Meisterschaft auf HJV-Ebene (ab A-Jgd.)
Zur praktischen Prüfung unter 3.4.2. und 3.4.3. wird der Anwärter nur zugelassen, wenn er mindestens 2/3 der zu erreichenden Punktzahl in jedem Prüfungsfach erreicht hat. Nach bestandener Prüfung wird die Lizenz erteilt.

3.4.4. DJB-Bundeskampfrichter B

Mindestgraduierung 1. Dan.
Für die Erteilung der Lizenz ist 50 Jahre die oberste Altersgrenze, die bei der praktischen Prüfung nicht überschritten werden darf. Es gilt das gesamte Jahr, in dem der Anwärter 50 Jahre alt wird.
Der Vorschlag zur Höherstufung erfolgt durch den LKRO und wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt.

§ 4 Gültigkeit der Lizenz

Die Kampfrichterlizenz gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Es gilt die eingetragene Jahreszahl.

Alle Kampfrichter, gleich welcher Ebene, sollten in jedem Jahr an einem Fortbildungslehrgang der entsprechenden Ebene teilnehmen und müssen regelmäßig im Jahr als Kampfrichter tätig sein.
Kommt ein Kampfrichter dieser Verpflichtung ohne triftigen Grund nicht nach, so ruht seine Lizenz, und er soll nur noch bei Bedarf eingesetzt werden.
Besucht ein Kampfrichter im zweiten Jahr hintereinander keinen Fortbildungslehrgang, so erlischt seine Lizenz.
Besucht ein Kampfrichter, dessen Lizenz verfallen ist, einen Fortbildungslehrgang seiner Ebene, wird ihm nach bestandener schriftlicher Prüfung eine neue Lizenz erteilt.
Einem lizensierten Kampfrichter (bis einschl. Landesebene) kann die Lizenz nur durch den LKRO entzogen werden.

§ 5 Einsatz von Kampfrichtern

Grundsätzlich kann jeder Kampfrichter zu offiziellen Wettkampfveranstaltungen bis zu der Ebene eingesetzt werden, für die er lizensiert ist.

In Ausnahmefällen ist es zulässig, bei Veranstaltungen der nächsthöheren Ebene eingesetzt zu werden. Bei Terminüberschneidungen hat die höhere Ebene Vorrang.

Die Kampfrichtereinteilung erfolgt ausschließlich durch den LKRO. Es dürfen bei allen offiziellen Wettkampfveranstaltungen nur lizensierte Kampfrichter eingesetzt werden.

Der Einsatz der Landeskampfrichter wird durch ein Losverfahren vom LKRO vorgenommen. Der LKRO gibt die so erzielten Einsätze als Vorschlag an die Landeskampfrichter, die dann noch Änderungen unter Berücksichtigung der durch das Losverfahren erzielten Anzahl an Einsätzen vornehmen können.

Nach Erhalt der Vorschlagsliste ist diese innerhalb von vier Wochen an den LKRO zurückzusenden.

IJF-, Bundes- und Gruppenkampfrichter werden vom LKRO unter Berücksichtigung ihrer Terminvorgaben durch die höheren Ebenen zusätzlich eingeladen.

Der Einsatz für die Verbands- und Landesliga wird gesondert geregelt und entbindet den Kampfrichter nicht von seinen Einsätzen gemäß Einsatzplan.

Die durch den KRO eingeladenen KR sind Offizielle des HJV. Der Kampfrichtereinsatz beginnt eine 1/4 Std vor Wiegebeginn (zum Wiegen eingeteilte KR) bzw. eine 1/2 Std. vor Kampfbeginn und endet mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung.

Bei Ausfall des zuständigen KR-Leiters übernimmt der Kampfrichter mit der höheren Lizenz die Aufgaben des KR-Leiters. Sind mehrere Kampfrichter mit gleichwertiger Lizenz anwesend, übernimmt der Dienstälteste die KR-Leitung.

Kann ein Kampfrichter seinen Einsatz nicht wahrnehmen, so hat er für gleichwertigen Ersatz zu sorgen und darüber den KRO zu informieren.

5.1. Landesebene
Den Einsatz der Kampfrichter regelt der LKRO. Er soll den KR-Leiter und die eingesetzten Kampfrichter unterstützen und fortbilden.

5.2. Sonstige Regelungen
Die für Durchführung der Wettkämpfe verantwortlichen Ressortleiter übergeben dem LKRO zum frühestmöglichen Termin eine Terminliste für das kommende Jahr, aus der Wettkampftag und die voraussichtliche Mattenzahl hervorgeht. Bei Änderung des Wettkampftages und/oder der Mattenzahl ist der KRO umgehend zu unterrichten.

Der LKRO gibt daraufhin den Einsatzplan für die Veranstaltungen auf Landesebene heraus.

Die Ausschreibungen sind von den Ressortleitern jeweils 3 Wochen vor der Veranstaltung an die Geschäftsstelle des HJV zu senden, die diese als `Kampfrichtereinladung´ an die eingeteilten Kampfrichter weiterleitet.

5.2.1. Bereitstellung von KR auf Bezirksebene

Die Vereine haben nach folgendem Schlüssel Kampfrichter bei Bezirksveranstaltungen zu stellen:

1-2 Teilnehmer kein Kampfrichter erforderlich
3-10 Teilnehmer ein Kampfrichter
üb.10 Teilnehmer zwei Kampfrichter
pro Mannschaft ein Kampfrichter

Diese sind mind. 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin an den LKRO schriftlich zu melden. Haben die Vereine nicht die Möglichkeit, selbst Kampfrichter zur Veranstaltung zu stellen, ist folgende zweckgebundene KR-Abgabe zuzüglich zum Startgeld zu entrichten:

Euro 3,-- pro teilnehmendem/gemeldetem Kämpfer bei EM
Euro 25,-- pro teilnehmender/gemeldeter Mannschaft

Näheres regelt die Jugend- und Sportordnung.

5.2.2. Bereitstellung von KR auf Landesebene

Die KR-Kosten für offizielle Landesveranstaltungen werden durch den HJV getragen.

Hinweis:
Ausrichter von Vereins-Turnieren, die nicht als offizielle Veranstaltung zählen, können beim LKRO Landeskampfrichter B anfordern; die Kosten sind vom anfordernden Verein zu tragen. Es sollte dann wie unter Abschnitt 5.2. Absatz 1 - 3 verfahren werden.

§ 6 Oberstes Kampfgericht und Kompetenz der Kampfrichter

6.1. Oberstes Kampfgericht
Das oberste Kampfgericht (sportlicher Leiter und KRO oder KR-Leiter) kann bei formellen Fehlern eingreifen und diese gemäß der sportlichen Regeln korrigieren. Die dann gefällte Entscheidung ist endgültig.

6.2. Kompetenz der Kampfrichter
Die Kampfrichter sind zuständig für die Kontrolle der Pässe, Meldelisten o.ä., Gesundheitszeugnis und des Gewichtes. Die Gewichtskontrolle von Kämpferinnen ist von Kampfrichterinnen durchzuführen. Stehen keine weiblichen Kampfrichter zur Verfügung, delegiert der sportliche Leiter das Wiegen an eine Frau. Diese sollte i.d.R. eine Offizielle sein (z.B. Frauenwartin oder Jugendleiterin).

Bestehen Unstimmigkeiten bei Paßeintragungen (z.B. fehlende Unterschriften, Gesundheitszeugnis, Sichtmarke, Graduierungseintragung etc.), entscheidet der jeweilige sportliche Leiter.

Bei disziplinlosem Verhalten von Zuschauern, Betreuern oder Aktiven entscheidet der sportliche Leiter auf Ersuchen des KRO oder KR-Leiters. Weiteres regeln Rechts- und Sportordnung.

§ 7 Kleiderordnung

Für alle Kampfrichter gilt folgende Kleiderordnung:
dunkler Blazer, lange graue Hose, weißes Hemd (z.B. Pilotenhemd), dunkler Binder, KR-Abzeichen seiner Ebene, schwarze Gymnastikschuhe, dunkle Socken.

Im Sommer bzw. bei höheren Temperaturen (auf Anordnung des zuständigen KRO oder KR-Leiters):
lange graue Hose, weißes kurzärmeliges Hemd (z.B. Pilotenhemd), dunkler Binder, dunkle Socken, KR-Abzeichen seiner Ebene, schwarze Gymnastikschuhe.

Für weibliche KR entfällt der Binder.

Die KRO oder KR-Leiter sind gehalten, auf die Einhaltung der Kleiderordnung zu achten. Bei Verstößen gegen die Kleiderordnung hat der Kampfrichter keinen Anspruch auf Kleidergeld.

§ 8 Spesen

Es gilt die jeweils gültige Spesen- und Honorarordnung des Hamburger Judo-Verbandes e.V.

§ 9 Sonstiges

Im Bereich des HJV haben Kampfrichter zu allen Wettkampfveranstaltungen bis Landesebene freien Eintritt. Die Kampfrichter sind für die Einhaltung der bestehenden Ordnungen und Statuten mitverantwortlich. Die Kampfrichter sind verpflichtet, sich jeweils mit den neuesten Regeln und Ordnungen vertraut zu machen.
Ausnahmeregelungen können nur durch den LKRO angeordnet werden. Diese gelten dann nur für den Einzelfall. Als `offizielle Veranstaltungen´ gelten nur Veranstaltungen, die der HJV als Veranstalter zeichnet.
Die Begriffe für die männliche Anredeform gelten auch für den weiblichen Personenkreis gleicher-maßen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Judo-Kampfrichter-Ordnung wurde anläßlich der Mitgliederversammlung vom 12.04.97 in Kraft gesetzt. Per 01.01.2002 geändert im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung (2 DM = 1 Euro)